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   LAG Hamm, 23.11.2020 - 1 Sa 1878/19   

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LAG Hamm, 23.11.2020 - 1 Sa 1878/19 (https://dejure.org/2020,37165)
LAG Hamm, Entscheidung vom 23.11.2020 - 1 Sa 1878/19 (https://dejure.org/2020,37165)
LAG Hamm, Entscheidung vom 23. November 2020 - 1 Sa 1878/19 (https://dejure.org/2020,37165)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Androhung einer Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Anfechtung eines Aufhebungsvertrages

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Anfechtung einer Aufhebungsvereinbarung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Anfechtbarkeit eines Aufhebungsvertrags

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06

    Aufhebungsvertrag - Form - Bedenkzeit

    Auszug aus LAG Hamm, 23.11.2020 - 1 Sa 1878/19
    Doch hat der Kläger hinreichend deutlich gemacht, dass er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2019 hinaus festgestellt wissen will und damit eine nach § 256 ZPO zulässige Feststellung begehrt (vgl. BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06; LAG Rheinland-Pfalz 07.03.2019 - 5 Sa 301/18; Hamacher-Nübold, Antragslexikon Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2019, Anfechtung Rn. 1; Aufhebungsvertrag Rn. 1).

    (vgl. BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06; 15.12.2005 - 6 AZR 197/05; 16.11.1979 - 2 AZR 1041/77; LAG Rheinland-Pfalz 10.03.2020 - 8 Sa 40/19; ErfKom-Müller-Glöge, 20. Aufl. 2020, § 620 Rn. 11a; Schaub-Lick, Arbeitsrechtshandbuch, 18. Aufl. 2019, § 122 Rn. 28; Lingemann/Chakrabarti NJW 2019, 2445, 2446).

    Seine Willenserklärung darf damit nicht aus eigner, selbständiger Überlegung abgeben worden sein (BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06; 23.11.2006 - 6 AZR 394/06; Thüringer LAG 05.11.2018 - 3 Sa 393/17).

    Nur bei Vorliegen weiterer Umstände mag eine dem Anfechtenden eingeräumte Bedenkzeit an der Ursächlichkeit etwas zu ändern (BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06), die hier allerdings unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich sind, im Gegenteil: Der Kläger befand sich während der Abwesenheit des Personalleiters noch in dem Raum, in dem das Gespräch geführt worden ist, das letztlich zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung führte.

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 434/13

    Ordentliche Kündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hamm, 23.11.2020 - 1 Sa 1878/19
    (3) Eine verhaltensbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG kommt aber nur dann in Betracht und kann auch nur dann ernsthaft in Erwägung gezogen werden, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, mit einer zukünftig dauerhaft störungsfreien Vertragserfüllung nicht mehr zu rechnen ist und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht zumutbar ist (vgl. nur BAG 07.05.2020 - 2 AZR 619/19; 05.12.2019 - 2 AZR 240/19; 15.12.2016 - 2 AZR 42/16; 19.11.2015 - 2 AZR 217/15; 20.11.2014 - 2 AZR 651/13; 31.07.2014 - 2 AZR 434/13).

    Denn eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn entsprechend dem das Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer ein künftiges vertragstreues Verhalten auszulösen (BAG 31.07.2014 - 2 AZR 434/13; 03.11.2011 - 2 AZR 748/10).

    Einer solchen Abmahnung bedarf es nur dann nicht, wenn bereits von vornherein erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten ist oder aber die Pflichtverletzung bereits für sich gesehen so schwerwiegend ist, dass bereits die einmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG 19.11.2015 - 2 AZR 217/15; 20.11.2014 - 2 AZR 651/13; 31.07.2014 - 2 AZR 434/13).

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Hamm, 23.11.2020 - 1 Sa 1878/19
    (3) Eine verhaltensbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG kommt aber nur dann in Betracht und kann auch nur dann ernsthaft in Erwägung gezogen werden, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, mit einer zukünftig dauerhaft störungsfreien Vertragserfüllung nicht mehr zu rechnen ist und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht zumutbar ist (vgl. nur BAG 07.05.2020 - 2 AZR 619/19; 05.12.2019 - 2 AZR 240/19; 15.12.2016 - 2 AZR 42/16; 19.11.2015 - 2 AZR 217/15; 20.11.2014 - 2 AZR 651/13; 31.07.2014 - 2 AZR 434/13).

    Einer solchen Abmahnung bedarf es nur dann nicht, wenn bereits von vornherein erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten ist oder aber die Pflichtverletzung bereits für sich gesehen so schwerwiegend ist, dass bereits die einmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG 19.11.2015 - 2 AZR 217/15; 20.11.2014 - 2 AZR 651/13; 31.07.2014 - 2 AZR 434/13).

  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Hamm, 23.11.2020 - 1 Sa 1878/19
    (3) Eine verhaltensbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG kommt aber nur dann in Betracht und kann auch nur dann ernsthaft in Erwägung gezogen werden, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, mit einer zukünftig dauerhaft störungsfreien Vertragserfüllung nicht mehr zu rechnen ist und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht zumutbar ist (vgl. nur BAG 07.05.2020 - 2 AZR 619/19; 05.12.2019 - 2 AZR 240/19; 15.12.2016 - 2 AZR 42/16; 19.11.2015 - 2 AZR 217/15; 20.11.2014 - 2 AZR 651/13; 31.07.2014 - 2 AZR 434/13).

    Einer solchen Abmahnung bedarf es nur dann nicht, wenn bereits von vornherein erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten ist oder aber die Pflichtverletzung bereits für sich gesehen so schwerwiegend ist, dass bereits die einmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG 19.11.2015 - 2 AZR 217/15; 20.11.2014 - 2 AZR 651/13; 31.07.2014 - 2 AZR 434/13).

  • BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06

    Gerichtlicher Vergleich - Schriftform für Beendigungsvereinbarung - Anfechtung

    Auszug aus LAG Hamm, 23.11.2020 - 1 Sa 1878/19
    aa) Eine Drohung liegt im Inaussichtstellen eines zukünftigen empfindlichen Übels, auf dessen Verwirklichung der Drohende Einfluss zu haben vorgibt (vgl. BAG 23.11.2006 - 6 AZR 394/06; Lingemann/Chakrabarti, NJW 2019, 2445, 2446).

    Seine Willenserklärung darf damit nicht aus eigner, selbständiger Überlegung abgeben worden sein (BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06; 23.11.2006 - 6 AZR 394/06; Thüringer LAG 05.11.2018 - 3 Sa 393/17).

  • ArbG Herford, 20.11.2019 - 2 Ca 492/19

    Aufhebungsvertrag, Anfechtung, Drohung

    Auszug aus LAG Hamm, 23.11.2020 - 1 Sa 1878/19
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 20.11.2019 - 2 Ca 492/19 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils zu Ziff. 1 wie folgt gefasst wird:.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 20.11.2019- 2 Ca 492/19 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BAG, 07.02.2019 - 6 AZR 75/18

    Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen/Gebot fairen Verhandelns

    Auszug aus LAG Hamm, 23.11.2020 - 1 Sa 1878/19
    b) Weil die Klage bereits aufgrund der erfolgten Anfechtung der Vereinbarung vom 22.05.2019 erfolgreich ist, konnte es offen bleiben, ob dem Kläger die von ihm mit der Klage verfolgte Rechtsposition auch im Wege des Schadensersatzes nach den §§ 280 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 BGB zusteht, weil die Beklagte am 22.05.2020 eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt haben könnte, die dem Kläger eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwert oder sogar unmöglich gemacht haben und damit als unfair zu bewerten sein könnte (vgl. BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18; LAG Mecklenburg-Vorpommern 19.05.2020 - 5 Sa 173/19; LAG Berlin-Brandenburg 19.12.2019 - 10 Sa 1319/19).
  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 619/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Hamm, 23.11.2020 - 1 Sa 1878/19
    (3) Eine verhaltensbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG kommt aber nur dann in Betracht und kann auch nur dann ernsthaft in Erwägung gezogen werden, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, mit einer zukünftig dauerhaft störungsfreien Vertragserfüllung nicht mehr zu rechnen ist und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht zumutbar ist (vgl. nur BAG 07.05.2020 - 2 AZR 619/19; 05.12.2019 - 2 AZR 240/19; 15.12.2016 - 2 AZR 42/16; 19.11.2015 - 2 AZR 217/15; 20.11.2014 - 2 AZR 651/13; 31.07.2014 - 2 AZR 434/13).
  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Auszug aus LAG Hamm, 23.11.2020 - 1 Sa 1878/19
    (3) Eine verhaltensbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG kommt aber nur dann in Betracht und kann auch nur dann ernsthaft in Erwägung gezogen werden, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, mit einer zukünftig dauerhaft störungsfreien Vertragserfüllung nicht mehr zu rechnen ist und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht zumutbar ist (vgl. nur BAG 07.05.2020 - 2 AZR 619/19; 05.12.2019 - 2 AZR 240/19; 15.12.2016 - 2 AZR 42/16; 19.11.2015 - 2 AZR 217/15; 20.11.2014 - 2 AZR 651/13; 31.07.2014 - 2 AZR 434/13).
  • BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

    Auszug aus LAG Hamm, 23.11.2020 - 1 Sa 1878/19
    (3) Eine verhaltensbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG kommt aber nur dann in Betracht und kann auch nur dann ernsthaft in Erwägung gezogen werden, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, mit einer zukünftig dauerhaft störungsfreien Vertragserfüllung nicht mehr zu rechnen ist und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht zumutbar ist (vgl. nur BAG 07.05.2020 - 2 AZR 619/19; 05.12.2019 - 2 AZR 240/19; 15.12.2016 - 2 AZR 42/16; 19.11.2015 - 2 AZR 217/15; 20.11.2014 - 2 AZR 651/13; 31.07.2014 - 2 AZR 434/13).
  • BAG, 03.11.2011 - 2 AZR 748/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung -

  • BAG, 15.12.2005 - 6 AZR 197/05

    Anfechtung der Erklärung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags

  • BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 268/93

    Aufhebungsvertrag; Bedenkzeit; Widerrufsrecht; rechtsmißbräuchlicher

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.05.2020 - 5 Sa 173/19

    Aufhebungsvertrag - Gebot fairen Verhandelns

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.03.2019 - 5 Sa 301/18

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages - Wiedereinstellung - schwerbehinderter

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.12.2019 - 10 Sa 1319/19

    Lehrkraft an einer Privatschule - Arbeitnehmerkündigung - Höhe der Vertragsstrafe

  • BAG, 16.11.1979 - 2 AZR 1041/77

    Kündigungserklärung - Anfechtung wegen Drohung - Kündigung - Wichtiger Grund -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.03.2020 - 8 Sa 40/19

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung mit außerordentlicher

  • BAG, 24.01.1985 - 2 AZR 317/84

    Verzicht auf tarifliches Widerrufsrecht durch Auflösungsvertrag - Wirksamkeit

  • LAG Düsseldorf, 12.12.2008 - 10 Sa 1100/08

    "Druck auf Arbeitnehmer durch Androhung einer betriebsbedingten Kündigung"

  • LAG Thüringen, 05.11.2018 - 3 Sa 393/17

    Aufhebungsvertrag - Anfechtbarkeit wegen Drohung - Klageverzichtsklausel -

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